§ 1 Nachhaltigkeitsbekenntnis der VBU
Nachhaltigkeit bedeutet für die VBU die gleichberechtigte Anerkennung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte und spiegelt sich demnach auch in unserer Entscheidungsfindung wider. Wirt-schaftlicher Erfolg hat daher immer im Einklang mit Umwelt und Gesellschaft zu stehen.
Wir verstehen unseren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung als Teil unserer genossenschaftlichen Idee, die sich sowohl nach innen als auch nach außen durch verantwortungsvolles und nachhaltiges Handeln auszeichnet. Ethische Werte und ein starkes Umweltbewusstsein sind daher unabdingbare Bestandteile unserer Beziehungen gegenüber unseren Kunden und Mitgliedern, unseren Mitarbeitern, unseren Lieferanten sowie unserer Umwelt. Wir tragen dafür Sorge, dass die Menschen auch zukünftig in einer lebenswerten Region zuhause sind.
§ 2 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Im Folgenden präzisiert die VBU die Erwartungen an unsere Auftragnehmer. Die Erwartungen orientieren sich u. a. an
- den Prinzipien des UN Global Compact (https://www.globalcompact.de/) aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung sowie
- den einschlägigen Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Kernarbeitsnor-men) (https://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm).
(2) Wir erwarten, dass unsere Geschäftspartner auch für die Einhaltung dieser Anforderungen durch ihre Lieferanten und Subunternehmer Sorge tragen, diese thematisieren und abfragen.
§ 3 Nachhaltigkeitserklärung
Die im Folgenden aufgeführten Erwartungen stellen Mindestanforderungen in diesem Zusammenhang dar und erheben somit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die VBU erwartet, dass der Auftragneh-mer die jeweils geltenden Gesetze und Regelungen sowie internationalen Standards wahrt und achtet.
a) Umweltschutz
- Der Auftragnehmer sorgt für einen ausreichenden Umweltschutz. Hierbei erfüllt er mindestens die lokalen bzw. nationalen rechtlichen Anforderungen.
- Der Auftragnehmer minimiert Umweltbelastungen und verbessert seine Umweltschutzmaß-nahmen kontinuierlich. Auf Verlangen legt er den Nachweis der eingeleiteten Maßnahmen vor.
- Der Auftragnehmer soll ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtssicherheit etabliert haben
- Die VBU begrüßt, wenn der Auftragnehmer bereits ein systematisches und organisatorisch verankertes Umweltmanagement betreibt bzw. dieses nachweislich aufbaut.
b) Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte sowie Nicht-Diskriminierung
- Der Auftragnehmer erkennt die Menschenrechte an und hält sie ein. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Generalversammlung der Vereinten Na-tionen sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers haben ein Mindestalter gemäß der In-ternationalen Arbeitsorganisation (ILO) Konvention 138. Das Mindestalter darf weder unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, noch unter 15 Jahren liegen. Zwangsarbeit ein-schließlich Schuldknechtschaft oder unfreiwillige Häftlingsarbeit praktiziert, toleriert oder un-terstützt der Auftragnehmer nicht. Strengere lokale rechtliche Maßstäbe sind vorrangig zu be-achten.
- Der Auftragnehmer schließt jede Form der Diskriminierung (z. B. aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, sexueller Orientierung, politischer Meinung oder sozialer Herkunft) mindestens entsprechend den Benachteiligungs-verboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter sind vor Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere sexueller Art, zu schützen.
c) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Der Auftragnehmer gewährleistet die entsprechende Arbeitssicherheit für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um Unfällen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Er hält dabei mindes-tens die rechtlichen lokalen Anforderungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ein. Der Auftragnehmer sorgt für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mindestens gemäß der Kernarbeits-normen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), sofern gesetzliche Normen geringere Anforde-rungen formulieren oder diese fehlen.
d) Gewährleistung fairer Entlohnung und fairer Arbeitsbedingungen
- Der Auftragnehmer zahlt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für einen angemessenen Le-bensunterhalt ausreichende und angemessene Löhne. Er hält gesetzliche Mindestlöhne ein. Der Auftragnehmer gewährleistet faire Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter. Er hält nationale Gesetze und Verordnungen über Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ein.
- Der Auftragnehmer gesteht seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu.
e) Anti-Korruption und Anti-Bestechung
Der Auftragnehmer akzeptiert keine Form von Korruption oder Bestechung; er lässt sich in keiner Wei-se darauf ein.
f) Verantwortung in der Lieferkette
- Gültige nationale sowie internationale Gesetze und Verordnungen sind über die gesamte Lie-ferkette hinweg einzuhalten.
- Die VBU begrüßt den Einsatz erneuerbarer Energien im Zuge des Wertschöpfungsprozesses.
- Die Zusammenarbeit mit Herstellern und Händlern, die nachweisbar nach einem der branchen-üblichen Prüfsiegel (EMAS, ISO 14001 etc.) zertifiziert oder nach einem der anerkannten Um-weltsiegel auditiert sind, wird durch die VBU präferiert.
Der Auftragnehmer erklärt hiermit, dass er die vorstehenden Anforderungen zur Kenntnis genommen hat und diese umsetzt. Sollten wir konkrete Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltig-keitsanforderungen durch den Auftragnehmer haben, ist dieser grundsätzlich auch bereit, uns nach vorheriger Abstimmung mit ihm zu ermöglichen, die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvereinbarung bei ihm vor Ort zu überprüfen.